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Versicherungsvermittlung

BGH untersagt die Schadenregulierung durch Versicherungsmakler

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.01.2016 – I ZR 107/14 – die Schadenregulierung durch Versicherungsmakler als Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz qualifiziert.

Was war passiert?

Die Beklagte vermittelte als Versicherungsmakler Verträge an Versicherungsgesellschaften und war daneben im Auftrag von Versicherern mit der Schadensregulierung befasst. Nach Auffassung der Klägerin, der Rechtsanwaltskammer Köln, verstieß die Beklagte in einem konkreten Schadensfall mit Ihrer im Auftrag der Versicherungsgesellschaft erfolgten Schadenregulierung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Beklagte hatte sich Schreiben vom 16.11.2011 an den Geschädigten gewandt, Ihre Beauftragung durch den Versicherer angezeigt und den Schaden abgerechnet. Die Klägerin beantragte, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsgeld zu verurteilen, es zu unterlassen, schadensregulierend so tätig zu werden, wie sich das aus ihrem Schreiben am dem Geschädigten vom 16. November 2011 ergibt.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH gab der Klage statt und stellte folgende amtliche Leitsätze auf:

  1. Die Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers gehört im Regelfall nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers.
  2. Der Begriff der Rechtsdienstleistung in § 2 Abs. 1 RDG erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht; ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist dabei unerheblich.

Der Versicherungsmakler sei Sachwalter des Versicherungsnehmers und stehe in dessen Lager. Daher komme lediglich eine Schadenregulierung für den Versicherungsnehmer in Betracht. Das gesetzliche Leitbild, § 59 Abs. 3 VVG und § 34d Abs. 1 GewO, sehe eine Tätigkeit für den Versicherer hingegen nicht vor.  Sei ein Versicherungsmakler zudem für den Versicherungsnehmer und zugleich für den Versicherer tätig, könne ein Interessenkonflikt im Sinne des § 4 RDG nicht ausgeschlossen werden. Weiterhin spreche gegen eine Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG, dass für die Schadenregulierung keine Rechtskenntnisse benötigt würden, die für die „Haupttätigkeit“ als Versicherungsmakler, bestehend aus der Vermittlung von Versicherungsverträgen, erforderlich seien.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für den Berufsstand der Versicherungsmakler. Denn die Bevollmächtigung von Versicherungsmaklern durch Versicherer zur Durchführung der Schadenregulierung ist nicht unüblich. Es bedarf daher eine Überprüfung bestehender Verträge, welche gegebenenfalls beendet werden müssen. Allerdings weist der BGH ausdrücklich darauf hin, dass sich in „bestimmten Branchen“ das Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers dahingehend gewandelt habe oder künftig wandeln könnte, dass es eine schadenregulierende Tätigkeit des Maklers erfasse. Daher wird man im Streitfall auch ein Auge auf die Branchenüblichkeit haben müssen.

Offen bleibt, inwieweit Versicherungsvertreter, welche im „Lager“ des Versicherers stehen, von der Entscheidung erfasst werden.

Hauke Flamming LL.M.

Hauke Flamming ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht und Partner der Boutique für Versicherungs- und Haftpflichtrecht Steinbeck und Partner.