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Unfallversicherung

Regress des Unfallversicherers bei Erbringung von Assistance-Leistungen?

Das vertragliche Leistungsversprechen des Versicherers  (VR) in der Privaten Unfallversicherung sieht für den Fall, dass die versicherte Person (VP) aufgrund eines Unfallereignisses (eines plötzlich von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses) eine Gesundheitsschädigung erleidet, regelmäßig ein „klassisches Leistungssortiment“ vor, das die Leistungsarten

  • Invaliditätsleistung
  • Übergangsleistung
  • Krankenhaustagegeld
  • Genesungsgeld und
  • Todesfallleistung

beinhaltet.

Ja nach Schwere der Gesundheitsschädigung und deren Auswirkung auf die Funktionsbeeinträchtigung des konkret betroffenen Körperteils steht vor allem die Invaliditätsleistung im Zentrum der Leistungsregulierung. Zunehmend zeigt sich im Markt die Tendenz, dieses klassische Leistungssortiment um zusätzliche, so genannte Assistance-Leistungen zu erweitern, wie z.B. um

  • die Erstattung von Kosten für Such-, Bergungs- und Rettungseinsätze,
  • die Versorgung mit „Essen nach Hause“,
  • die Übernahme von Einkäufen und Besorgungen,
  • die Übernahme der Wohnungsreinigung,
  • die Bereitstellung eines Wäscheservice,
  • die Erstattung von Kosten für Umbau /Umrüstung von Wohnung/Pkw,
  • die Erstattung von Bestattungskosten.

Wenn der zwischen der VP und dem VR vereinbarte Leistungskatalog nunmehr auch solche Assistance-Leistungen vorsieht und der VR der VP für die Dauer von sechs Wochen durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen

  • die Reinigung der Wohnung
  • das Zubereiten von Essen
  • das Waschen und Bügeln der Kleidung

übernimmt, dann stellt sich die Frage, ob der VR insoweit gegen den Unfallverursacher bereits kraft Gesetzes einen Regressanspruch hat:

Geht der ursprünglich dem VN zustehende Anspruch auf Ersatz eines (Haushaltsführungs-) Schadens nach § 86 VVG auf den VR über?

86 VVG – gesetzessystematisch „beheimatet“ im Kapitel „Schadenversicherung“ – konstituiert einen Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs:

Für den Fall,

  • dass der Versicherungsnehmer einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten hat,
  • und der Versicherer den Schaden ersetzt,
  • geht der ursprünglich dem Versicherungsnehmer gegen den Dritten zustehende Schadensersatzanspruch auf den Versicherer über („cassio legis“).

Ist § 86 VVG in der Privaten Unfallversicherung überhaupt anwendbar?

Ausgehend von der systematischen Stellung des § 86 VVG in der Schadensversicherung wird man sich zunächst die Frage stellen müssen, ob überhaupt ein Anwendungsbereich für die Private Unfallversicherung eröffnet ist. Eine unmittelbare Anwendung von § 86 VVG wäre jedenfalls ausgeschlossen, wenn man die Private Unfallversicherung als Summenversicherung qualifizieren wollte: Die allgemeinen Vorschriften über die Schadensversicherung (§§ 74 bis 99) sind in der Summenversicherung nicht anwendbar, d.h. insoweit findet dann auch kein gesetzlicher Forderungsübergang zugunsten des Versicherers nach § 86 VVG statt.

Ist die Private Unfallversicherung Summen- oder Schadenversicherung?

Oder beides?

Während das vertragliche Leistungsversprechen des Versicherers in der Schadensversicherung darin besteht, den durch den Eintritt des Versicherungsfalls verursachten Schaden nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen auszugleichen (d.h. eine konkrete Bedarfsdeckung vorzunehmen, zumeist durch Zahlung von Geld), hat der VR in der Summenversicherung eine von vornherein festgelegte und vom tatsächlichen Schaden losgelöste  Summe zu zahlen. Es kommt dabei gerade nicht darauf an, ob der Versicherungsfall bei der VP zu einem konkreten Schaden oder Bedarf geführt hat.

Zugestanden sind die meisten Personenversicherungen als Summenversicherung ausgestaltet. Zwingend – im Sinne von „Personenversicherung = Summenversicherung“ – ist dies ist aber nicht: So ist allgemein anerkannt, dass die Krankheitskostenversicherung der Schadensversicherung zuzuordnen ist und ebenso gilt dies für andere Personenversicherungen, sofern diese als Schadensversicherung ausgestaltet werden bzw. entsprechende Elemente enthalten.

Eine Personenversicherung kann auch Schadensversicherung sein.

Entscheidend für eine Anwendung von § 86 VVG ist somit nicht die Abgrenzung zwischen Personen- und Sachversicherung, sondern vielmehr die Frage, ob die konkret in Rede stehende Versicherungsleistung einer konkreten Bedarfsdeckung zu dienen bestimmt ist (so genannte Kongruenz zwischen Versicherungsleistung und Schaden):

Dient die Leistung des VR dem Ausgleich eines konkret entstandenen Schadens oder handelt es sich um eine von einer Schadenentstehung komplett losgelöste Leistungszusage?

Einer aus unserer Sicht probaten Kontrollfrage liegt die Überlegung zugrunde, dass § 86 VVG im Grunde einen „vorweggenommenen Vorteilsausgleich“ beinhaltet, da der geschädigten VP der Anspruch gegen den Dritten insoweit „weggenommen“ wird, als sie vom VR entschädigt wurde. Würde sich – die Regelung des § 86 VVG einmal hinweggedacht – im Haftungsprozess zwischen der geschädigten VP und dem schädigenden Dritten die Frage stellen, ob sich der Geschädigte eine private Versicherungsleistung bei der Geltendmachung seines Schadens im Wege des Vorteilsausgleichs anspruchsmindernd anzurechnen lassen hätte (bzw. ob die private Versicherungsleistung den Schädiger entlasten darf), so lässt es § 86 VVG gar nicht erst soweit kommen, denn bereits mit der Leistung des VR „verliert“ der Geschädigte seinen Anspruch, d.h. er ist insoweit dann gar nicht mehr Anspruchsinhaber und nicht mehr aktivlegitimiert.

Kontrollfrage:

Müsste sich der Geschädigte die Versicherungsleistung im Haftungsprozess schadenmindernd anrechnen lassen oder darf er „doppelt kassieren“?

Wenn er doppelt „kassieren“ darf, dann ist § 86 VVG nicht anwendbar

Wenn er nicht doppelt „kassieren“ darf, dann ist § 86 VVG anwendbar

In Bezug auf die Private Unfallversicherung dürfte daher Folgendes gelten:

  Konkrete
Bedarfsdeckung?
Schaden-

versicherung?

Anwendbarkeit
§ 86 VVG?
Invaliditätsleistung Nein Nein Nein
KH-Tagegeld Nein Nein Nein
Genesungsgeld Nein Nein Nein
Todesfallleistung Nein Nein Nein
Suche und Bergung Ja Ja Ja
„Essen auf Rädern“ Ja Ja Ja
Wohnungsreinigung Ja Ja Ja
Wäscheservice Ja Ja Ja
Bestattung Ja Ja Ja

 

Zur Verdeutlichung:

Was würde ein Schädiger wohl sagen, wenn er dem Geschädigten einen Haushaltsführungsschaden ersetzen soll, obwohl dem Geschädigten sämtliche Haushaltstätigkeiten durch einen Assisteur abgenommen wurden?

Aus unserer Sicht macht es im Übrigen keinen Unterscheid, ob der Unfallversicherer die Kosten nach entsprechender Rechnungslegung erstattet oder ob er eine summenmäßige Fixierung/Pauschalierung vornimmt: Dies ändert – im Kern – nichts daran, dass die Versicherungsleistung einer konkreten Bedarfsdeckung dient. Es wäre reiner Formalismus, einen Anspruchsübergang nach § 86 abzulehnen, bloß weil eine Summe vereinbart ist.

Zusammenfassung

  • Die Unfallversicherung ist nicht per se eine Summenversicherung, sondern nur insoweit, als von vorne herein festgelegte Summen das Leistungsversprechen bilden (wie z.B. die Zahlung einer von vorne herein festgelegten Invaliditätsleistung).
  • Soweit bestimmte Leistungen in der privaten Unfallversicherung auf eine konkrete Bedarfsdeckung, mithin auf die Kompensation eines konkreten Schadens abzielen und insoweit zwischen der Versicherungsleistung und dem Schaden eine Kongruenz besteht, dann ist die private Unfallversicherung insoweit Schadenversicherung und damit auch dem Anwendungsbereich des § 86 VVG unterworfen.
  • Assistance-Leistungen, die einer konkreten Schadenkompensation dienen, sind auch dann der Schadenversicherung zuzuordnen, wenn sie der Höhe betragsmäßig festgelegt sind.
  • Wenn mithin Assistance-Leistungen aufgrund eines Unfalls erbracht wurden, den ein Dritter (haftungsbegründend) verursacht hat, dann gehen die Ansprüche der VP insoweit auf den VR nach § 86 VVG über, als der VR Leistungen erbracht hat.

 

Dr. René Steinbeck

Dr. René Steinbeck ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Boutique für Versicherungs- und Haftpflichtrecht Steinbeck und Partner.